In Deutschland gilt für bestimmte Verpackungen, wie Verkaufs- Um- und Versandverpackungen eine sogenannte Systembeteiligungspflicht. Diese Pflicht zu erfüllen, ist Sache des Unternehmens, welches die mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen) als Abfall anfällt, erstmals gewerbsmäßig an einen Dritten in Deutschland mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.
Um die Systembeteiligungspflicht zu erfüllen, müssen die verpflichteten Unternehmen (im Gesetz als Hersteller benannt) mit einem oder mehreren Systemen einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag abschließen. Dabei sind diese verpflichtet, neben der Materialart und der Masse der jeweiligen Verpackungen auch die Registrierungsnummer anzugeben, die sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID erhalten haben. Außerdem müssen die verpflichteten Unternehmen immer dann eine identische Datenmeldungen zu ihren Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID melden, wenn sie die Verpackungsmengen ihrem System melden. Dies ist erstmalig beim Vertragsschluss der Fall. Über das Systembeteiligungsentgelt bezahlt man die flächendeckende Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungen, die man selbst abgibt.
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