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Stiftung & Behörde

Gremien

Die Organisation der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist in § 28 Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt, weiterhin ist das Stiftungsrecht maßgeblich. Grundsätzlich ergibt sich bereits aus dem Stiftungsrecht, dass eine Stiftung durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.

 

 

  1. Vorstand 
  2. Kuratorium 
  3. Verwaltungsrat 
  4. Aufsicht und Kontrolle 
  5. Beirat "Erfassung, Sortierung, Verwertung"
  6. Expertenkreise

Das VerpackG sieht neben dem Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die folgenden Organe vor:

  • das Kuratorium,
  • den Verwaltungsrat und                                            
  • den Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

Daneben kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums Expertenkreise einrichten, die ihn fachlich beraten. Alle Gremien, einschließlich des Vorstandes, arbeiten auf der Basis von Geschäftsordnungen.

 

 

 

Besetzung der Gremien

§ 28 VerpackG regelt die Besetzung der Stiftungsgremien Kuratorium, Verwaltungsrat und Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung. Die Satzung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium erstellt wurde, konkretisiert diese Regelungen.

Die Besetzung der Gremien der ZSVR muss sicherstellen, dass eine möglichst umfassende Anzahl von interessierten Verkehrskreisen und Betroffenen ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können. Dies wurde in der Satzung entsprechend ausgestaltet.

Weiterhin wird bei der Gremienbesetzung darauf Rücksicht genommen, dass diejenigen Verkehrskreise, die die wesentliche Verantwortung für die Finanzierung des privatwirtschaftlichen Entsorgungssystems tragen, entsprechend beteiligt sind. Auch andere Herstellern und Vertreiber nach § 24 Absatz (1) VerpackG wird eine Mitarbeit in den Gremien der Zentralen Stelle Verpackungsregister ermöglicht. Im Übrigen wurde bei der Bestimmung der Vorschlagsberechtigten darauf geachtet, Interessengruppen zu bestimmen, die eine möglichst große Gruppe der nach dem VerpackG Verpflichteten vertritt, um der Prämisse des § 24 VerpackG Rechnung zu tragen.
 


1. Vorstand

Der Vorstand einer Stiftung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß Satzung der ZSVR besteht der Vorstand aus bis zu zwei Personen.

Der Vorstand wird vom Kuratorium für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt, die Wahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Abweichend davon, wurde der erste Vorstand aus stiftungsrechtlichen Gründen von den Stiftern im Stiftungsgeschäft für sechs Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, eine Abberufung kann durch das Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund erfolgen. 

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung zur Umsetzung des Stiftungszwecks in eigener Verantwortung gemäß den Leitlinien der Geschäftstätigkeit des Kuratoriums. Neben den allgemeinen und fachlichen Führungsaufgaben gehören dazu die Aufstellung des Wirtschaftsplans mit der Umsetzung aller Vorgaben zur Umlagefinanzierung, Einstellung und Überwachung der Mitarbeiter, die fachliche, rechtliche und organisatorische Unterstützung der Organe der Stiftung sowie die Errichtung und Implementierung eines effizienten und nachhaltigen Compliance-Management-Systems. 

Im Stiftungsgeschäft vom 3. März 2017 wurde Frau Gunda Rachut zum ersten Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bestellt. Diese Bestellung wurde mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde wirksam und gilt ab diesem Datum für sechs Jahre (bis zum 16. Mai 2023), vorbehaltlich einer Abberufung aus wichtigem Grund. 

Per Beschluss des Kuratoriums vom 30. März 2023 wurde Frau Gunda Rachut gemäß §§ 11 Abs. 1(a), 6 Abs. 1 der Satzung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mit Wirkung zum 16. Mai 2023 für eine Amtsdauer von fünf Jahren erneut zum Vorstand bestellt.

Sofern nur eine Person zum Vorstand bestellt ist, sieht die Satzung die Bestellung eines Generalbevollmächtigen vor, der den Vorstand im Fall einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Vorstandes vertritt. Zum Generalbevollmächtigten der Stiftung hat das Kuratorium den Generalsekretär der Stiftung, Herrn Dr. Alexander Dröge, bestellt.
 


2. Kuratorium

Das Kuratorium der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit der Stiftung fest. Dazu gehören die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, der Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand, Genehmigung der Wirtschaftspläne inkl. der Bestellung des Abschlussprüfers, Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung inkl. Entlastung des Vorstandes, Einsetzen und Auflösen von Expertenkreisen sowie Satzungsänderungen. 

Die 13 Mitglieder des Kuratoriums werden grundsätzlich jeweils für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsandt. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:

  • acht Mitgliedern für die Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1 VerpackG,
     
  • zwei Mitgliedern für die Länder, benannt von der Länderarbeitsgemeinschaft für Abfall,
     
  • einem Mitglied für die kommunalen Spitzenverbände, benannt von der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände,
     
  • einem Mitglied für das Bundeswirtschaftsministerium,
     
  • einem Mitglied für das Bundesumweltministerium.

Die Mitglieder für die Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1 VerpackG im Kuratorium werden wie folgt benannt:

  • Jeweils ein Mitglied wird von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V. (BVE), dem Handelsverband Deutschland – HDE e. V., der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. und dem Markenverband e. V. benannt.
  • Für die weiteren vier Mitglieder im Kuratorium sind ebenfalls die vorgenannten Verbände benennungsberechtigt, es sei denn, ein sogenannter Verbund sonstiger Hersteller und Vertreiber meldet sich spätestens bis zum 16. Februar eines jeden Jahres.

Dann gilt das Folgende: Legitimiert sich ein Verbund sonstiger Hersteller und Vertreiber fristgerecht gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, kann dieser ein Mitglied in das Kuratorium entsenden. Die verbleibenden drei Mitglieder werden von den vorgenannten Verbänden nach einem in der Satzung festgelegten Rotationsprinzip benannt.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, wobei der Vorsitzende aus den Reihen der Hersteller und Vertreiber gem. § 24 Absatz 1 VerpackG zu wählen ist.

Vorsitzender: Teckentrup, Astrid; Procter & Gamble Germany GmbH; Schwalbach a. TS
Stellvertreter: Spork, Dr., Sven; REWE Group; Köln

Mitglieder
Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1 VerpackG

Borgardt, Bernhard; Ostedruck Bernhard-J. Borghardt GmbH & Co. KG; Bremervörde
Engelmann, Dr., Martin; IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V.; Bad Homburg
Feller, Peter; Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.; Berlin
Genth, Stefan; Handelsverband Deutschland - HDE e. V.; Berlin
Janning, Dr., Thomas; Lohmann & Co. Aktiengesellschaft; Visbeck
Kammerer, Patrick; Markenverband e. V.; Berlin
Spork, Dr., Sven; REWE Group; Köln
Teckentrup, Astrid; Procter & Gamble Germany GmbH; Schwalbach a. TS

Länder
Baehr, Tilman; Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft; Hamburg
Zeymer, Martin; Senatsverwaltung für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau; Bremen 

Kommunale Spitzenverbände
Ruge, Dr., Kay; Deutscher Landkreistag, Berlin

Bundeswirtschaftsministerium
Szech-Koundouros, Susanne; Berlin 

Bundesumweltministerium
Siemann, Dr., Michael; Bonn 

 


3. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insoweit berichtet der Vorstand aus den Arbeiten in der Stiftung und aus dem Kuratorium. Der Verwaltungsrat begleitet die Stiftung kontinuierlich, übergeordnet werden die Ziele des Verpackungsgesetzes thematisiert und in die Arbeit der Stiftung hineingebracht. 

Die 21 Mitglieder des Verwaltungsrates werden grundsätzlich jeweils für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsandt. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

  • zehn Mitgliedern für die Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1 VerpackG, wobei jeweils zwei Mitglieder von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V. (BVE), dem Handelsverband Deutschland – HDE e. V., der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V., dem Markenverband e. V. und dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. benannt werden,
     
  • einem Mitglied für das Bundeswirtschaftsministerium,
     
  • einem Mitglied für das Bundesumweltministerium,
     
  • einem Mitglied für das Umweltbundesamt,
     
  • zwei Mitgliedern für die Länder, benannt von der Länderarbeitsgemeinschaft für Abfall,
     
  • einem Mitglied für die kommunalen Spitzenverbände, benannt von der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände,
     
  • einem Mitglied für die kommunale Entsorgungswirtschaft, benannt vom Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU),
     
  • einem Mitglied für die private Entsorgungswirtschaft, benannt vom BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. und vom bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. im gegenseitigen Einvernehmen,
     
  • einem Mitglied für die Systeme, benannt von der Gemeinsamen Stelle gem. § 19 VerpackG und
     
  • zwei Mitgliedern für die Umwelt- und Verbraucherverbände, wobei jeweils ein Mitglied vom Deutschen Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e. V. und vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. benannt wird.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, wobei der Vorsitzende aus den Reihen der Hersteller und Vertreiber gem. § 24 Absatz 1 VerpackG zu wählen ist.

Vorsitzender: Kabbe, Dr., Günther, REWE Group; Köln
Stellvertreter: Bruckschen, Dr., Andreas; BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.; Bonn

Mitglieder des Verwaltungsrates:
Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1 VerpackG

Claes, Christian; Profectus Films GmbH; Horn-Bad Meinberg
Gerstein, Antje; Handelsverband Deutschland - HDE e. V. German Retail Federation; Brüssel
Heitlinger, Klaus; Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V. (VdF); Bonn
Kabbe, Dr. Günther; REWE Group; Köln
Gisewski, Julia; Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI); Brüssel
Lösch, Holger; Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.; Berlin
Schäfer, Jörg; Aluminium Deutschland e. V.; Düsseldorf
Schmidt, Dr., Isabell; IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V.; Bad Homburg
Wäntig, Wolfgang; Melitta Europa GmbH & Co. KG; Minden
Wandrey, Carola; Markenverband e. V.; Berlin

Bundeswirtschaftsministerium
Pallien, Helmuth; Berlin

Bundesumweltministerium
Wolf, Dr., Fabiana; Bonn 

Umweltbundesamt
Janz, Dr., Alexander; Dessau-Roßlau

Länder
Hoffmann, Anna; Senatsverwaltung für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Bremen 
Bruhn, Dr., Urte; Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Hamburg

Kommunale Spitzenverbände
Düsterdiek, Bernd; Deutscher Städte- und Gemeindebund, Berlin 

Kommunale Entsorgungswirtschaft
Hasenkamp, Patrick; Abfallwirtschaftsbetrieb Münster; Münster

Private Entsorgungswirtschaft
Bruckschen, Dr., Andreas; BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.; Bonn

Systeme
Rummler, Mirko; PreZero Dual GmbH, Neckarsulm 

Umwelt- und Verbraucherverbände
Heldt, Philip; Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.; Düsseldorf
Istel, Katharina; NABU - Naturschutzbund Deutschland e. V.; Berlin

 


4. Aufsicht & Kontrolle

Der Gesetzgeber hat im Verpackungsgesetz (§ 24 VerpackG) festgelegt, dass bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsregister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts zu errichten ist, und sich damit für eine Beleihung einer privatrechtlichen Organisation entschieden. 

Die Rechtsform der Stiftung hatte sich bereits in der Diskussion um die sogenannte „Gemeinsame Stelle“ nach ElektroG als sinnvoll herausgestellt. Eine Stiftung ist rechtlich grundsätzlich als ein institutionalisiertes Vermögen angelegt. Der Aspekt des Vermögens steht in diesem speziellen Fall nicht im Vordergrund, sondern die Institutionalisierung. Über die Satzung wird der Stiftungszweck festgelegt, nur dieser darf von der Stiftung verfolgt werden. Im vorliegenden Fall wird der Stiftungszweck durch das Verpackungsgesetz bereits festgelegt. § 26 Abs. 3 VerpackG beschränkt das Tätigwerden der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister auf die dort geregelten Aufgaben. Da die Satzung im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium festgelegt werden muss, gibt es keine Gestaltungsspielräume. Weitere Anforderungen an die Satzung wurden durch das Bundeskartellamt formuliert. Dies betraf insbesondere die Vorgaben an die Informationssicherheit.

Innerhalb einer Stiftung gibt es keinen vergleichbaren Einfluss seitens der Stifter, wie dies bei anderen gesellschaftsrechtlichen Konstrukten der Fall ist. Die Umsetzung der Satzung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, der diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die entsprechenden Leitlinien der Geschäftstätigkeit werden durch das Kuratorium vorgegeben und kontrolliert. Eine Überwachung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist im VerpackG umfänglich vorgesehen:

  • Stiftungsbehörde – generelle Kontrolle des Wirtschaftsplans und der Umsetzung des Stiftungszwecks
  • Umweltbundesamt – Rechts- und Fachaufsicht im öffentlich-rechtlichen Bereich
  • Bundesrechnungshof – Kontrolle des Wirtschaftsplans bzw. der Ausgaben und der sparsamen Haushaltsführung
  • Bundeskartellamt – Prüfung des Handelns der Stiftung im Hinblick auf die Wirkung auf den Wettbewerb
  • Vollzugsbehörden – Vorgaben an Form und Inhalt von Meldungen, ggf. Abstimmung von Auslegungsentscheidungen
  • Gerichte – Überprüfung ggf. der Entscheidungen der Stiftung

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist weit überwiegend öffentlich-rechtlich tätig. Somit unterliegt auch das interne Handeln den verwaltungsrechtlichen Regularien. Das betrifft z. B. die Aktenführung und die Informationssicherheit. All das zeigt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister entsprechend ihrer Befugnisse reglementiert und kontrolliert arbeiten muss.
 


5. Beirat "Erfassung, Sortierung, Verwertung"

Der Beirat "Erfassung, Sortierung, Verwertung" erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen. 

Die acht Mitglieder des Beirates werden jeweils grundsätzlich für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsandt.

Der Beirat setzt sich zusammen aus:

  • drei Mitgliedern für die kommunalen Spitzenverbände, benannt von der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände,
     
  • einem Mitglied für die kommunale Entsorgungswirtschaft, benannt vom Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU),
     
  • zwei Mitgliedern für die dualen Systeme, benannt von der Gemeinsamen Stelle der dualen Systeme (§ 19 VerpackG) und
     
  • zwei Mitgliedern für die private Entsorgungswirtschaft, wobei jeweils ein Mitglied vom BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. und vom bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. benannt wird.

Vorsitzender: Thärichen, Dr., Holger; Verband Kommunaler Unternehmen e. V. (VKU); Berlin
Stellvertreter: Pfaff, Thomas; Jakob Becker GmbH & Co. KG; Mehlingen

Mitglieder 
Kommunale Spitzenverbände
Patermann, Thomas; Wirtschaftsbetrieb Duisburg AöR; Duisburg
Queitsch, Dr., Peter; Deutscher Städte- und Gemeindebund NRW; Düsseldorf
Schartz, Nadine; Deutscher Landkreistag; Berlin

Kommunale Entsorgungswirtschaft
Thärichen, Dr., Holger; Verband Kommunaler Unternehmen e. V. (VKU); Berlin

Duale Systeme
Keiser, Alexander; ZENTEK GmbH & Co. KG; Köln
Scharpenberg, Micha; DSD – Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH; Köln

Private Entsorgungswirtschaft
Pfaff, Thomas; Jakob Becker GmbH & Co. KG; Mehlingen
Snell, Herbert; MulitPet GmbH; Bernburg


6. Expertenkreise

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat in bestimmten Fällen die beteiligten Kreise anzuhören. Dies wird überwiegend in Form von schriftlichen Konsultationen stattfinden. So entsteht ein hohes Maß an Transparenz, sowohl für das Umweltbundesamt als Rechts- und Fachaufsicht der Stiftung, als auch für das Bundeskartellamt, das bei einigen Aufgaben im Rahmen des Einvernehmens eine zentrale Rolle spielt.

Ergänzend kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums Expertenkreise eingesetzen, um die Expertise der Unternehmen in fachlicher Hinsicht zu nutzen. Die Expertenkreise dienen niemals dazu, rechtliche Einordnungen oder Entscheidungen zu fällen.

Alle Expertenkreise werden zeitlich befristet. Dies entspricht den Anforderungen und Absprachen mit dem Bundeskartellamt.

Die Mitglieder der Expertenkreise werden vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund ihrer fachlichen Expertise benannt, die je nach Expertenkreis unterschiedlich sein kann. Vorschlagsrechte werden in den derzeit eingesetzten Expertenkreisen unter anderem von den Herstellern und Vertreibern nach § 24 Absatz 1 VerpackG und sonstigen Verpflichteten (z. B. Systeme über die Gemeinsame Stelle) oder fachlichen Experten (z. B. Unternehmen und Verbände für bestimmte Materialfraktionen) ausgeübt. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach pflichtgemäßem Ermessen über die Teilnahme von Dritten (Gästen) an den Sitzungen der Expertenkreise.

Weitere Einzelheiten sind den grundsätzlichen Regelwerken der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Arbeit in den Expertenkreisen zu entnehmen:

  1.      Richtlinien des Vorstandes zur Einsetzung und Besetzung der Expertenkreise (Richtlinien)
  2.      Arbeitskonzept Expertenkreise (Arbeitskonzept)
  3.      Beispiel Geschäftsordnung Expertenkreise (Geschäftsordnung)

Nachfolgend finden Sie die aktuell eingerichteten Expertenkreise mit dem jeweils vom Kuratorium beschlossenen Konzept.